Praxisbesonderheiten bei Heilmittelverordnungen
Ab 1. Januar 2013 gilt eine bundesweit einheitliche Vereinbarung zu Praxisbesonderheiten für Heilmittel nach § 84 Abs. 8 SGB V (Anlage 1), welche eine Regelung zum langfristigen Heilmittelbedarf nach § 32 Abs. 1a SGB V (Anlage 2) einschließt. Damit Heilmittelverordnungen als Praxisbesonderheiten oder als Verordnung im Rahmen eines langfristigen Heilmittelbedarfs identifiziert werden können, ist der ICD-10-Code zusätzlich zur Diagnosegruppe/zum Indikationsschlüssel auf den Verordnungsvordruck aufzubringen.
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